Vorschriftsgemäße Lagerung gewässergefährdender Stoffe
WHG / AwSV
WHG WHG § 62
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen
Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der
Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.
Eignungsfeststellung WHG § 63
Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde
festgestellt worden ist.
AwSV
Bundesanlagenverordnung
trat am 1.8.2017 in Kraft